Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und stellt einen Meilenstein für die Corporate Social Responsibility (CSR) in Europa dar.
Was ist die CSRD?
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu erweitern, zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Die Berichtspflicht wird damit auf deutlich mehr Unternehmen ausgeweitet – von bisher rund 11.600 auf geschätzte 49.000 Unternehmen in der EU.
Wer ist nach CSRD berichtspflichtig?
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen massiv aus. Während bisher nur kapitalmarktorientierte Konzerne mit mehr als 500 Mitarbeitenden betroffen waren (ca. 11.600 in der EU), fallen künftig schätzungsweise 50.000 Unternehmen in die Pflicht – darunter auch viele große, nicht kapitalmarktorientierte Mittelständler.
Die Berichtspflicht wird stufenweise eingeführt. Entscheidend für den Startzeitpunkt ist, in welche der folgenden vier Kategorien Ihr Unternehmen fällt.
1. Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (Welle 1)
Hierbei handelt es sich um große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits nach der alten Richtlinie (NFRD / CSR-RUG) berichten mussten.
- Kriterien: Kapitalmarktorientierung UND > 500 Mitarbeitende UND > 25 Mio. € Bilanzsumme oder > 50 Mio. € Umsatz.
- Start der Berichtspflicht: Geschäftsjahr 2024 (Berichtserstellung in 2025).
2. Alle anderen „großen“ Unternehmen (Welle 2)
Dies ist die größte Erweiterung. Betroffen sind alle haftungsbeschränkten Unternehmen (z. B. GmbH, AG & Co. KG), die unabhängig von einer Börsennotierung als „groß“ gelten.
- Kriterien: Ein Unternehmen gilt als groß, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreitet (Hinweis: Die Schwellenwerte wurden durch die EU-Delegierte Richtlinie 2023/2775 inflationsbedingt angehoben):
- Bilanzsumme: > 25 Mio. Euro (zuvor 20 Mio. €)
- Nettoumsatzerlöse: > 50 Mio. Euro (zuvor 40 Mio. €)
- Beschäftigte: > 250 (im Jahresdurchschnitt)
- Start der Berichtspflicht: Geschäftsjahr 2025 (Berichtserstellung in 2026).
- Hinweis zu aktuellen Entwicklungen: Es gibt auf EU-Ebene Bestrebungen („Stop-the-Clock“-Initiative), diese Frist möglicherweise um bis zu zwei Jahre zu verschieben (auf Berichtsjahr 2027), um Unternehmen zu entlasten. Unternehmen sollten die nationale Gesetzgebung hierzu genau beobachten, sich aber dennoch auf 2025 vorbereiten, um datenseitig handlungsfähig zu sein.
3. Börsennotierte KMU (Welle 3)
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind (d. h. deren Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt gehandelt werden), fallen ebenfalls unter die CSRD.
- Kriterien: Erfüllung von mindestens zwei der drei Merkmale:
- Bilanzsumme: > 450.000 Euro
- Nettoumsatzerlöse: > 900.000 Euro
- Beschäftigte: > 10
- Ausnahme: Kleinstunternehmen sind generell befreit.
- Start der Berichtspflicht: Geschäftsjahr 2026 (Berichtserstellung in 2027).
- Opt-out-Option: Für diese Gruppe besteht die Möglichkeit, die Berichtspflicht um zwei Jahre aufzuschieben (bis Geschäftsjahr 2028), sofern dies im Lagebericht begründet wird.
4. Nicht-EU-Unternehmen (Welle 4)
Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können betroffen sein, wenn sie signifikante Geschäfte in der EU tätigen.
- Kriterien: Nettoumsatz in der EU von > 150 Mio. Euro UND mindestens eine große Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU.
- Start der Berichtspflicht: Geschäftsjahr 2028 (Berichtserstellung in 2029).
Der „Trickle-Down-Effekt“: Warum auch kleine Firmen ohne Berichtspflicht handeln müssen
Auch wenn Ihr Unternehmen (noch) keine der oben genannten Kriterien erfüllt, können Sie indirekt betroffen sein. Berichtspflichtige Großunternehmen müssen ab 2025 auch Informationen über ihre Lieferkette und Geschäftspartner offenlegen (Scope-3-Emissionen, soziale Standards). Das bedeutet: Große Kunden werden zunehmend Nachhaltigkeitsdaten von ihren kleineren Zulieferern anfordern. Wer diese Daten nicht liefern kann („VSME-Standard“ für freiwillige KMU-Berichterstattung), riskiert langfristig Wettbewerbsnachteile.
Was muss berichtet werden?
Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Themenbereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) abdecken. Unternehmen müssen künftig:
- Die Auswirkungen ihres Geschäfts auf Mensch und Umwelt („Outward Impact“)
- Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen („Inward Impact“)
- Kennzahlen und quantitative Angaben zu Nachhaltigkeitsleistungen liefern.
Doppelte Wesentlichkeit und externe Prüfung
Ein zentrales Element der CSRD ist die „doppelte Wesentlichkeit“: Unternehmen müssen sowohl über ihre Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das eigene Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig extern geprüft werden – zunächst mit begrenzter Sicherheit, später mit hinreichender Sicherheit, ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung.
Zeitplan und Umsetzung
Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise:
- Welle 1 (2024/2025): Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach NFRD berichteten
- Welle 2 (2027/2028): Große Unternehmen unabhängig von Kapitalmarktorientierung
- Welle 3 (2028/2029): Börsennotierte KMU.
Für kleinere Unternehmen gibt es Übergangsregelungen und Erleichterungen, etwa bei der Berichterstattung zu Scope-3-Emissionen und sozialen Themen.
Die CSRD verpflichtet Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent und nach einheitlichen Standards zu dokumentieren. Damit wird Nachhaltigkeit in der EU auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung gehoben und die CSR-Berichtspflicht für weitaus mehr Unternehmen als bisher relevant. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um rechtzeitig und vollständig berichtspflichtig zu sein.