Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und stellt einen Meilenstein für die Corporate Social Responsibility (CSR) in Europa dar.
Was ist die CSRD?
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu erweitern, zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Die Berichtspflicht wird damit auf deutlich mehr Unternehmen ausgeweitet – von bisher rund 11.600 auf geschätzte 49.000 Unternehmen in der EU.
Wer ist betroffen?
Die CSRD gilt für:
- Große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme ≥ 25 Millionen Euro
- Nettoumsatz ≥ 50 Millionen Euro
- Beschäftigte ≥ 250
- Börsennotierte Unternehmen (auch KMU)
- Kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungen
- Nicht-EU-Firmen mit Tochterunternehmen oder Betriebsstätten in der EU, sofern sie einen Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro in der EU erzielen.
Kleinstunternehmen sind ausgenommen, sofern sie unter den Schwellenwerten liegen.
Was muss berichtet werden?
Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Themenbereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) abdecken. Unternehmen müssen künftig:
- Die Auswirkungen ihres Geschäfts auf Mensch und Umwelt („Outward Impact“)
- Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen („Inward Impact“)
- Kennzahlen und quantitative Angaben zu Nachhaltigkeitsleistungen liefern.
Doppelte Wesentlichkeit und externe Prüfung
Ein zentrales Element der CSRD ist die „doppelte Wesentlichkeit“: Unternehmen müssen sowohl über ihre Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das eigene Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig extern geprüft werden – zunächst mit begrenzter Sicherheit, später mit hinreichender Sicherheit, ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung.
Zeitplan und Umsetzung
Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise:
- Welle 1 (2024/2025): Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach NFRD berichteten
- Welle 2 (2027/2028): Große Unternehmen unabhängig von Kapitalmarktorientierung
- Welle 3 (2028/2029): Börsennotierte KMU.
Für kleinere Unternehmen gibt es Übergangsregelungen und Erleichterungen, etwa bei der Berichterstattung zu Scope-3-Emissionen und sozialen Themen.
Die CSRD verpflichtet Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent und nach einheitlichen Standards zu dokumentieren. Damit wird Nachhaltigkeit in der EU auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung gehoben und die CSR-Berichtspflicht für weitaus mehr Unternehmen als bisher relevant. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um rechtzeitig und vollständig berichtspflichtig zu sein.