Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) trat im November 2023 in Kraft. Insbesondere Unternehmen mit hohem Energieverbrauch müssen seit Inkrafttreten der Gesetze verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen. Dabei verfolgt das EnEfG den Zweck, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.
Zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS oder UMS) sind gemäß § 8 EnEfG alle Unternehmen verpflichtet wenn ihr durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr beträgt. Dabei umfasst der Gesamtendenergieverbrauch nicht nur Strom und Wärme, sondern auch den Einsatz fossiler Brennstoffe, etwa im Fuhrpark oder bei Prozesswärme (vgl. zur Definition § 3 Nr. 11 EnEfG).

1. Schwellenwert: 0,5 GWh Jahresverbrauch (§ 8 Abs. 4 EDL-G)
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 0,5 GWh un-terliegen einer Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Ein solches Audit muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Dabei wird der Energieverbrauch detailliert analysiert und wirtschaftlich sinnvolle Einsparmaßnahmen identifiziert.
2. Schwellenwert: 2,5 GWh Jahresverbrauch (§ 9 EnEfG)
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen zusätzlich einen Umsetzungsplan für identifizierte Energieeinsparmaß-nahmen (vgl. Anlage 1, S. 14) erstellen. Falls eine Maßnahme innerhalb von 50 Prozent ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erzielt, gilt sie als wirtschaftlich und muss im Umsetzungsplan dokumentiert werden.
3. Schwellenwert: 7,5 GWh Jahresverbrauch (§ 8 Abs. 1 EnEfG)
Liegt der Energieverbrauch Ihres Unternehmens über 7,5 GWh pro Jahr, besteht die Verpflichtung, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) gemäß ISO 50001 oder EMAS einzuführen und aufrechtzuerhalten. Der Nachweis darüber muss auf Verlangen des Bundes-amts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erbracht werden, da Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
Wichtige Frist: Unternehmen haben 20 Monate Zeit, ein solches System zu implementieren, nachdem der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch erstmals über 7,5 GWh liegt. Da das EnEfG bereits am 18. November 2023 in Kraft trat, mussten Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits über dieser Schwelle lagen, ihr Managementsystem bis spätestens Juli 2025 einführen. Für Unternehmen, die erst später die Schwelle überschreiten, beginnt die 20-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze.
4. Mögliche Sanktionen bei Verstößen (§ 8 und § 9 EnEfG)
Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Energieauditpflichten oder das Versäumnis, ein Umsetzungs- oder Energiemanagementsystem zu etablieren, ist bußgeldbewehrt:
• Fehlendes Energieaudit oder Managementsystem: Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
• Nicht-Erstellung oder fehlende Bestätigung von Umsetzungsplänen: Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
• Zudem kann der Zugang zu staatlichen Förderprogrammen für Energieeinsparmaßnahmen verweigert werden.

Gegebenenfalls wird die schwarz-rote Bundesregierung in 2026 oder später das Energieeffizienzgesetz novellieren. Dabei wird diskutiert die Schwellenwerte oder die Anforderungen anzuheben.