Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und stellt einen Meilenstein für die Corporate Social Responsibility (CSR) in Europa dar.

Was ist die CSRD?

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu erweitern, zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Die Berichtspflicht wird damit auf deutlich mehr Unternehmen ausgeweitet – von bisher rund 11.600 auf geschätzte 49.000 Unternehmen in der EU.

Wer ist nach CSRD berichtspflichtig?

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen massiv aus. Während bisher nur kapitalmarktorientierte Konzerne mit mehr als 500 Mitarbeitenden betroffen waren (ca. 11.600 in der EU), fallen künftig schätzungsweise 50.000 Unternehmen in die Pflicht – darunter auch viele große, nicht kapitalmarktorientierte Mittelständler.

Die Berichtspflicht wird stufenweise eingeführt. Entscheidend für den Startzeitpunkt ist, in welche der folgenden vier Kategorien Ihr Unternehmen fällt.

1. Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (Welle 1)

Hierbei handelt es sich um große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits nach der alten Richtlinie (NFRD / CSR-RUG) berichten mussten.

2. Alle anderen „großen“ Unternehmen (Welle 2)

Dies ist die größte Erweiterung. Betroffen sind alle haftungsbeschränkten Unternehmen (z. B. GmbH, AG & Co. KG), die unabhängig von einer Börsennotierung als „groß“ gelten.

3. Börsennotierte KMU (Welle 3)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind (d. h. deren Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt gehandelt werden), fallen ebenfalls unter die CSRD.

4. Nicht-EU-Unternehmen (Welle 4)

Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können betroffen sein, wenn sie signifikante Geschäfte in der EU tätigen.

Der „Trickle-Down-Effekt“: Warum auch kleine Firmen ohne Berichtspflicht handeln müssen

Auch wenn Ihr Unternehmen (noch) keine der oben genannten Kriterien erfüllt, können Sie indirekt betroffen sein. Berichtspflichtige Großunternehmen müssen ab 2025 auch Informationen über ihre Lieferkette und Geschäftspartner offenlegen (Scope-3-Emissionen, soziale Standards). Das bedeutet: Große Kunden werden zunehmend Nachhaltigkeitsdaten von ihren kleineren Zulieferern anfordern. Wer diese Daten nicht liefern kann („VSME-Standard“ für freiwillige KMU-Berichterstattung), riskiert langfristig Wettbewerbsnachteile.


Was muss berichtet werden?

Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Themenbereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) abdecken. Unternehmen müssen künftig:

Doppelte Wesentlichkeit und externe Prüfung

Ein zentrales Element der CSRD ist die „doppelte Wesentlichkeit“: Unternehmen müssen sowohl über ihre Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das eigene Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig extern geprüft werden – zunächst mit begrenzter Sicherheit, später mit hinreichender Sicherheit, ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung.

Zeitplan und Umsetzung

Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise:

Für kleinere Unternehmen gibt es Übergangsregelungen und Erleichterungen, etwa bei der Berichterstattung zu Scope-3-Emissionen und sozialen Themen.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent und nach einheitlichen Standards zu dokumentieren. Damit wird Nachhaltigkeit in der EU auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung gehoben und die CSR-Berichtspflicht für weitaus mehr Unternehmen als bisher relevant. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um rechtzeitig und vollständig berichtspflichtig zu sein.